Allgemeine Geschäftsbedingungen Veggie Planet

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Veggie Planet Messen

1. ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN:

Da es sich um eine vegane Veranstaltung handelt müssen alle angebotenen Produkte, Dienstleistungen oder sonstige Angebote rein vegan sein.

2. ANMELDUNG:

Die Anmeldung zur Veggie Planet ist ausschließlich über das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular möglich und für Aussteller_innen verbindlich und unwiderruflich. Mit Abgabe der Anmeldung werden die gegenständlichen Bedingungen anerkannt wobei Streichungen, Ergänzungen und Vorbehalte als nichtig gelten und auch nicht durch Annahme der Anmeldung anerkannt werden.

3. ANNAHME DER ANMELDUNG – PLATZZUTEILUNG:

Über die Zulassung der Aussteller_innen und der jeweiligen Ausstellungsgüter entscheidet die Veranstaltungsleitung nach eigenem Ermessen. Die Anmeldung wird erst durch schriftliche Bestätigung des Veranstalters verbindlich. Der Veranstalter ist ohne vorherige Zustimmung der Aussteller_innen dazu berechtigt diesen einen Platz zuzuweisen, Ausmaß und Lage des Ausstellungsplatzes abzuändern oder sonstige Veränderungen durchzuführen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn eine bestimmte Lage oder ein bestimmtes Ausmaß vereinbart wurde. Kann über einen vereinbarten Platz überhaupt nicht verfügt werden, so haben Aussteller_innen lediglich Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Platzmiete. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

4. WIDERRUF / WEGFALL DER ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN:

Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind. Bei berechtigten Reklamationen oder Beanstandungen bezüglich der angebotenen Waren oder der Arbeitsweise der Aussteller_innen ist der Veranstalter im Interesse der Veranstaltung berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen und erforderlichenfalls die Zulassung zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Zulassung ist der Veranstalter auch berechtigt, gegebenenfalls bereits mit den Aussteller_innen geschlossene Verträge für nachfolgende Veranstaltungen wegen Wegfalls wesentlicher Vertragsvoraussetzungen zu stornieren. Der Veranstalter ist auch zum Widerruf der Zulassung berechtigt, wenn sich Aussteller_innen nach zweimaliger Mahnung weiterhin im Zahlungsverzug befinden. Die Bearbeitungsgebühren betragen pro Mahnung € 25,- exkl. MwSt. Im Falle des Widerrufs der Zulassung vor Veranstaltungsbeginn haben die Aussteller_innen dem Veranstalter 25% der Miete als Kostenentschädigung, sowie die auf Veranlassung der Aussteller_innen bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Schadensersatzforderungen in dem Fall, dass der Stand nicht anderweitig vermietet werden kann, bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Im Fall des Widerrufs der Zulassung bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist die volle Standgebühr sowie jegliche bereits entstandenen Kosten von den Aussteller_innen zu erstatten. Der Veranstalter ist ebenfalls berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren gegen die Aussteller_innen eröffnet wurde oder droht, Forderungen aus früheren Verträgen von den Aussteller_innen nicht beglichen worden sind oder Waren ausgestellt werden sollen, die nicht dem Veranstaltungsthema oder der in der Platzbestellung genannten Warengruppe entsprechen, z.B. wenn ein Stand nicht als Gastronomiestand gebucht wurde, aber als solcher betrieben wird.

5. RÜCKTRITT / STORNIERUNG DER ANMELDUNG:

Nach verbindlicher Anmeldung kann ein Rücktritt der Aussteller_innen nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Veranstalters und Verrechnung folgender Stornogebühren erfolgen:

-) 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 10% der Buchungssumme,
-) 5 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% der Buchungssumme.
-) Bei kurzfristiger Absage innerhalb einer Woche vor Veranstaltungsbeginn 90% der Buchungssumme.
-) Bei Nicht-Erscheinen beträgt die Stornogebühr 100% der Buchungssumme.

Der Veranstalter ist berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes andere Aussteller_innen auf den nicht bezogenen Platz zu verlegen oder eine Dekoration vorzunehmen. Neben der vollen Standgebühr und den entstandenen Kosten haben die Aussteller_innen auch die gegebenenfalls entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Platzes zu tragen.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

Die gesamten Ausstellungskosten sind von den Aussteller_innen bereits kurz nach der Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter und somit noch vor Beginn der Veranstaltung zu zahlen. Die Zahlungsbedingungen sind der Rechnung vom Veranstalter an die Aussteller_innen zu entnehmen. Sollte der Veranstalter Mahnungen aussenden müssen, so betragen die Bearbeitungsgebühren pro Mahnung € 25,- exkl. MwSt. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge durch die Aussteller_innen, wegen Gegenforderungen ist nicht zulässig. Bei Stornierung werden die Ausstellungskosten gemäß Punkt 4 refundiert. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung durch die Aussteller_innen kann der Veranstalter den Bezug des Ausstellungsplatzes verweigern. Bitte beachten Sie, dass baulich bedingte Säulen, Träger und ähnliches grundsätzlich in der berechneten Fläche ohne Anspruch auf Minderung enthalten sein können.

7. STANDGESTALTUNG:

Aufbau, Sicherung, Gestaltung, Abbau und Reinigung der Stände auf dem vom Veranstalter zugeteilten Platz ist Angelegenheit der Aussteller_innen. Die gemietete Ausstellungsfläche muss bis spätestens 90 Minuten vor dem offiziellen, vom Veranstalter bekanntgegebenen Veranstaltungsbeginn bezogen sein. Ist der Platz bis zu diesem Termin von Aussteller_innen nicht belegt, so hat der Veranstalter das Recht, über den Platz anderweitig zu verfügen, wobei die Verpflichtung zur Zahlung der Standgebühr aufrecht bleibt. Der Standaufbau muss spätestens bis 30 Minuten vor dem Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Die vom Veranstalter bekanntgegebenen Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten. Bei nicht fristgerechtem Abbau ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Fläche auf Kosten und Gefahr der Aussteller_innen durchzuführen. Die Ausstellungsplätze sind von den Aussteller_innen während der gesamten Veranstaltungsdauer besetzt zu halten. Eine frühzeitige Räumung und der Abbau des Standes vor Beendigung der Veranstaltung ist untersagt bzw. nur nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter möglich. Verstoßen Aussteller_innen gegen diese Verpflichtungen, vereinbaren die Vertragspartner eine Konventionalstrafe, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, in der Höhe der Vertragssumme. Stände mit offenen Speisen müssen die Standfläche mit einem geeignetem Material auslegen, um Verschmutzungen zu vermeiden. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand des Ausstellungsplatzes wieder herzustellen. Eventuell entstandene Schäden, die die Aussteller_innen bzw. seine Beschäftigten oder Besucher_innen verursachen sowie möglicherweise entstandene Reinigungsgebühren sind von den Aussteller_innen zu begleichen. Ist die Standfläche nach Ende der Veranstaltung gar nicht oder nur teilweise gesäubert so ist der Veranstalter berechtigt die zur Säuberung entstandenen Kosten von den Aussteller_innen zurückzufordern. Die Aufbauhöhe ist auf 250cm beschränkt und darf auch nicht durch Transparente, Firmenschilder etc. überschritten werden. Wird die Bauhöhe überschritten, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters. Transparente und Firmenschilder sowie andere Werbemittel wie Roll-Ups, Fahnen dürfen nicht in die Gänge hineinragen, der Stand ist innerhalb des zugewiesenen Platzes aufzubauen und darf nicht darüber hinaus ragen.

8. WERBUNG:

Die Aussteller_innen sind zu Werbemaßnahmen im Inneren der gemieteten Ausstellungsfläche berechtigt, wobei die Werbung den in Punkt 1. genannten Bedingungen entsprechen muss. Darüber hinaus sind Werbemaßnahmen jeglicher Art, insbesondere die Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte etc.) ohne vorherige Absprache nicht gestattet.

9. AUSSTELLUNGSTERMIN – AUSSTELLUNGSORT:

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik oder politischen Ereignissen nicht durchgeführt werden, so kann der Veranstalter von den Aussteller_innen 25% der Flächenmiete als Kostenentschädigung verlangen, sofern die Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten ist. Wird der Ausstellungstermin verschoben, verlängert, verkürzt oder der Ausstellungsort verlegt, haben die Aussteller_innen in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz und/oder kein Recht auf Rücktritt.

10. MEHRERE MIETER, ÜBERLASSUNG DES PLATZES AN DRITTE, UNTERVERMIETUNG:

Unter den nachfolgenden Bedingungen kann ein Standplatz von mehreren Aussteller_innen gemeinsam genützt werden bzw. bei Nichtbezug des Hauptmieters kann dieser seinen Platz an Dritte überlassen. Der Hauptmieter muss bereits vor der Veranstaltung zwingend beim Veranstalter die gleichzeitige Nutzung von mehreren Aussteller_innen bzw. die Überlassung an Dritte melden, um Genehmigung und zusätzliche Kosten anfragen. Dabei muss der Name und das Ausstellungsprogramm der neuen Aussteller_innen genannt werden und dieser muss zusätzlich ein Anmeldeformular ausfüllen. Das Weiter- bzw. Untervermieten der Standfläche (auch teilweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich. Geschieht dies nicht, kann der Veranstalter die Zulassung des Hauptmieters zur Veranstaltung widerrufen.

11. SONDERWÜNSCHE:

Stromanschlüsse sind gegen Entrichtung der im Anmeldeformular genannten Nutzungsgebühren möglich. Die genauen Gerätetypen inkl. Watt-/Volt- und Ampere-Werten werden vor der Veranstaltung seperat abgefragt. Die exakte Beantwortung ist zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung zwingend erforderlich. Elektrische Anlagen sowie Installationen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Verwendung von Gas und offenem Feuer ist strengstens untersagt.

12. REINIGUNG, BEWACHUNG, VERSICHERUNG:

Die Versicherung, Reinigung und Bewachung der allgemeinen Teile des Ausstellungsgebietes wird vom Veranstalter durchgeführt, für die gemietete Standfläche sind die Aussteller_innen selbst verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Abhandenkommen oder Beschädigung der von den Aussteller_innen eingebrachten Gegenstände und Ausrüstungen, auch nicht für die von den Aussteller_innen, ihren Beauftragten, Angestellten oder Besucher_innen abgestellten Fahrzeuge. Der Veranstalter haftet auch nicht für Schäden jedweder Art, die im Zuge der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Ausstellung selbst, den Bediensteten oder Beauftragten, Besucher_innen oder dritten Personen, aus welchen Gründen auch immer, entstanden sind. Die Aussteller_innen haften für die durch sie, ihre Bediensteten, Angestellten, Beauftragten oder Besucher_innen verursachten Schäden jeder Art, wobei sie den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten haben.

13. AUSSCHANK / ABGABE VON NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELN:

Alle Aussteller_innen, die offene Speisen anbieten wollen, verpflichten sich dem Veranstalter pro Veranstaltungstag 5 (Haupt-) Speisen für seine Helfer_innen zur Verfügung zu stellen.
Jede beabsichtigte Verköstigung sowie die Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln an den Ständen ist bei der Veranstaltungsleitung bereits bei der Anmeldung zur Genehmigung anzufragen. Eventuell von den Behörden geforderte Steuern und Abgaben für den Ausschank und die Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln tragen die Aussteller_innen.

14. PFANDRECHT:

Dem Veranstalter wird für fällige und berechtigte Forderungen gegen die Aussteller_innen das Pfandrecht an allen von den Aussteller_innen in das Veranstaltungsgelände eingebrachten Gegenstände aller Art eingeräumt. Der Veranstalter ist berechtigt, die Pfandgegenstände zurückzubehalten und auf Kosten wie Gefahr der Aussteller_innen einzulagern.

15. FILMEN UND FOTOGRAFIEREN:

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Die Aussteller_innen verzichten in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht. Den Aussteller_innen ist es nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsständen und ausgestellten Waren, die eigenen ausgenommen, anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

16. DATENSCHUTZ:

Die Aussteller_innen erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass die vom Veranstalter bekanntgegebenen persönlichen Daten der Aussteller_innen automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden.
In Kürze wird den Aussteller_innen eine Datenschutz-Zustimmungserklärung sowie ein Datenschutz-Informationsblatt gesondert per Mail versandt. Die darin enthaltenen Ausführung ergänzen die hier vorliegenden AGBs.

17. VERLETZUNG DER AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN, GESETZESVERLETZUNGEN:

Den Anordnungen und Weisungen der Veranstaltungsleitung ist von den Aussteller_innen unbedingt Folge zu leisten. Nichtbeachtung oder Verstöße gegen die Ausstellungs- und Vertragsbedingungen (insbesondere aber nicht ausschließlich der in Punkt 1. genannten Zulassungsvorschriften) wie auch Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den Platz sofort zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Dies geschieht auf eigene Kosten und Gefahr der Aussteller_innen. Im Falle einer Vertragsverletzung (z. B. verspätete Erfüllung) hat der Veranstalter das Recht, entweder eine Konventionalstrafe in der Höhe der Anmeldegebühr oder den ihm tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Sie ist unabhängig vom Nachweis eines Schadens bzw. eines Verschuldens.

18. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN, GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT:

Ausschließlicher Gerichtsstand 1010 Wien. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vorliegenden Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen gelten auch für alle anderen im Rahmen der Veranstaltungsteilnahme zwischen den Aussteller_innen und dem Veranstalter abgeschlossenen Vereinbarungen. Mitteilungen können an die von den Aussteller_innen zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam gerichtet werden.

Zur Druckversion unserer AGBs gelangen Sie hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen Veggie Planet.

Veggie Planet wird veranstaltet durch:

VEGAN 1 GmbH
Meidlinger Hauptstraße 63/TOP6,
1120 Wien, Österreich
FN 441802i | UID: ATU70110328
+43/ (0)1/ 929 14 98 8
info@vegan.at
Gesetzlicher Vertreter: Mag. Johannes Gilli

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